Allgemeine Reisebedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit
der Anmeldung bietet der Kunde N.E.E.S. Studienreisen den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an und ist bis zur Annahme durch N.E.E.S.
Studienreisen, längstens jedoch 14 Tage nach Abgabe des Angebotes, hieran
gebunden. Die Anmeldung kann schriftlich, (fern-) mündlich oder online
vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der
Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der
Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine
entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch N.E.E.S.
Studienreisen zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der
Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues
Angebot von N.E.E.S. Studienreisen vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen
gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes
zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist N.E.E.S. Studienreisen
die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
Mit Reiseanmeldung und Erhalt des
Kundengeldsicherungsscheines gem. § 651k BGB wird eine Anzahlung von 50,-- €
pro Person fällig. Die Restzahlung wird spätestens 14 Tage vor Reiseantritt
gegen Aushändigung der Reiseunterlagen fällig. Zahlungen auf den Reisepreis vor
der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von §
651k Abs. 3 BGB erfolgen. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt
sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75,-- € nicht, so darf
der volle Reisepreis auch ohne seine Aushändigung verlangt werden.
3. Leistungen
Welche
Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben
in der Reisebestätigung. N.E.E.S. Studienreisen behält sich jedoch ausdrücklich
vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen
vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die
der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
N.E.E.S.
Studienreisen behält sich das Recht vor, den Reisepreis zu erhöhen, sofern
N.E.E.S. Studienreisen dies unter genauen Angaben zur Berechnung des neuen
Preises im Vertrag vorsieht und sie damit einer Erhöhung der
Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder
Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse Rechnung trägt. Der nachträgliche Preisänderungsvorbehalt gilt
nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen.
N.E.E.S. Studienreisen wird ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten
Abreisetermin von ihrem Preiserhöhungsrecht keinen Gebrauch machen.
Bei
einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des Reisepreises oder im Fall einer
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt,
gebührenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise aus dem Reiseprogramm N.E.E.S. Studienreisen zu
verlangen, sofern diese zu einem solchen Angebot tatsächlich in der Lage ist.
5. Rücktritt durch den Kunden,
Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim
Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht
an, so kann N.E.E.S. Studienreisen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen
und für ihre Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht für den Rücktritt wegen
Preiserhöhung nach Maßgabe der Ziffer 4 letzter Satz. N.E.E.S. Studienreisen
kann den Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung
nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten
Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
5.1.1. Individuelle
Pauschalreisen
bis
30. Tag vor Reiseantritt 10
%
29.
bis 22. Tag vor Reiseantritt 25
%
21.
bis 15. Tag vor Reiseantritt 35
%
14.
bis 7. Tag vor Reiseantritt 40
%
ab
6. bis 1. Tag vor Reiseantritt 50
%
am
Reiseantrittstag 90
%
5.1.2. Gruppenreisen
bis
30. Tag vor Reiseantritt 10 %
29.
bis 22. Tag vor Reiseantritt 25
%
21.
bis 15. Tag vor Reiseantritt 35
%
14.
bis 7. Tag vor Reiseantritt 50
%
ab
6. bis 1. Tag vor Reiseantritt 60
%
am
Reiseantrittstag 90
%
Dem
Reiseveranstalter N.E.E.S. Studienreisen bleibt es unbenommen, über die
vorstehenden Prozentsätze hinaus den tatsächlichen Schaden im Sinne von § 651i,
Abs. 2, BGB geltend zu machen Zum Beispiel: Bei einer Pauschalbusreise beträgt
der Busanteil i. d. R. 50 % des Gesamtpreises und wird von N.E.E.S.
Studienreisen bei Reiserücktritt durch Nichtversetzung in einer Stornorechnung
auch geltend gemacht.
Wir empfehlen Ihnen den Abschluss
einer Reiserücktrittkosten-/Reisekrankenversicherung.
5.2. Andere Reisearten
Die
in Ziffer 5.1.1. und 5.1.2. nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der
Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen ARB entwickelten Grundsätzen
behandelt. Werden auf Wunsch des Kunden
nach Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen
Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich der
Reiseteilnehmerzahl, des Reisetermins, des Stadtführungstermins, des
Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), wird N.E.E.S. Studienreisen ab der
zweiten Umbuchung eine Gebühr in Höhe von 25,-- € in Anrechnung bringen.
Umbuchungswünsche des Kunden können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Bis zum Reisebeginn
kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und
Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. N.E.E.S. Studienreisen kann dem
Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag
ein, so haften er und der Reisende gegenüber N.E.E.S. Studienreisen als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten
entstehenden Mehrkosten.
5.4. Der Reisende hat das Recht, N.E.E.S. Studienreisen
nachzuweisen, dass N.E.E.S. Studienreisen tatsächlich keine oder wesentlich
geringere Kosten als die pauschal geltend gemachten Rücktrittskostenpauschalen
entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zum Ausgleich der
tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
5.5. N.E.E.S. Studienreisen behält sich ausdrücklich das Recht
vor, im Einzelfall dem Reisenden eine höhere Entschädigung zu berechnen, die
ihm gegenüber konkret zu beziffern und zu belegen ist.
5.6. Soweit von den in Ziffer 5.1. und 5.2. dieser ARB
geregelten Pauschalen bei einzelnen Leistungsträgern abgewichen wird, so wird
hierauf in der entsprechenden Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung
ausdrücklich gesondert hingewiesen.
6. Rücktritt und Kündigung durch
N.E.E.S. Studienreisen
N.E.E.S.
Studienreisen kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a)
Ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn
der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von N.E.E.S.
Studienreisen nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Masse
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt N.E.E.S. Studienreisen, so behält sie den Anspruch
auf den Reisepreis.
b)
Bis 2 Wochen vor Reiseantritt:
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich
festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die
entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem
Fall ist N.E.E.S. Studienreisen verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt
der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu
setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde
erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem
früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht werden kann, hat N.E.E.S. Studienreisen den Kunden davon zu
unterrichten.
c)
Bis 4 Wochen vor Reiseantritt:
Wenn
die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für N.E.E.S.
Studienreisen deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese
Reise so gering ist, dass die für N.E.E.S. Studienreisen im Falle der
Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der
wirtschaftlichen Kalkulationsgrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück.
7. Aufhebung des Vertrages wegen
außergewöhnlicher Umstände
Wird
die Reise infolge nicht vorhersehbarer höherer Gewalt bei Vertragsabschluss
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl N.E.E.S.
Studienreisen als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag
gekündigt, so kann N.E.E.S. Studienreisen für die bereits erbrachten oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen. Weiterhin ist N.E.E.S. Studienreisen verpflichtet, die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die
Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für
die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen
fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
8. Vermittlung von
Fremdleistungen
Werden
Fremdleistungen, insbesondere Pauschalreisen oder Einzelleistungen, von
N.E.E.S. Studienreisen lediglich vermittelt und nicht der Anschein erweckt,
N.E.E.S. Studienreisen trete im eigenen Namen auf, so haftet N.E.E.S.
Studienreisen insoweit nur für die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung, nicht
jedoch für das Erbringen der Leistung oder Pauschalreise selbst. Eine etwaige
Haftung des Leistungsträgers und/oder Pauschalreiseveranstalters regelt sich in
diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen bzw. Allgemeinen Geschäfts-
und/oder Reisebedingungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich
hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
Gewährleistung
9.1. Abhilfe
Wird
die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
N.E.E.S. Studienreisen kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismä?igen Aufwand erfordert. N.E.E.S. Studienreisen kann auch in der
Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
9.2. Minderung des Reisepreises
Für
die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende
eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Der Reisepreis ist
in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der
Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die
Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den
Mangel anzuzeigen.
9.3. Kündigung des Vertrages
Wird
eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet N.E.E.S.
Studienreisen innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der
Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem
eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche
Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem, N.E.E.S. Studienreisen erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder von N.E.E.S. Studienreisen verweigert wird oder wenn
die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet N.E.E.S. Studienreisen den auf die
in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern
diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der
Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel
der Reise beruht auf einem Umstand, den N.E.E.S. Studienreisen nicht zu
vertreten hat.
10. Vereinbarung nach Geltung der
EG-Verordnung Nr. 261/2004
Der
Reisende vereinbart hiermit mit N.E.E.S. Studienreisen, dass er die ihm aus der
EG-Verordnung Nr. 261/2004 zustehenden Rechte, insbesondere die Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen bei Nichtbeförderung infolge von Überbuchung,
Annullierung oder großer Verspätung von Flügen in erster Linie gegen den
ausführenden Luftfrachtführer, d. h. das den Reisenden befördernde
Luftfahrtunternehmen, im eigenen Namen geltend macht. Nur falls und soweit der
Reisende seinen Entschädigungsanspruch nachweislich gegen diesen
außergerichtlich nicht durchsetzen kann, behält er sich vor, diese Rechte auch
gegen N.E.E.S. Studienreisen geltend zu machen. Ein Rechtsverlust für den
Reisenden ist durch diese Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen; eine
Verpflichtung des Reisenden zur Vorausklage entsteht hierdurch nicht. Nach Wahl
des Reisenden reicht für die nicht erfolgreiche Durchsetzung das
Ablehnungsschreiben des befördernden Luftfahrtunternehmens aus.
Anrechnung
bei Reisepreisminderung
Soweit
der Reisende solche Leistungen oder andere Entschädigungsleistungen aufgrund
des Warschauer Abkommens oder Montrealer Abkommens oder ihrer jeweiligen
Zusatzprotokolle oder Durchführungsverordnungen erhält, stimmt er schon jetzt
zu, diese Zahlungen auf mögliche Gewährleistungsansprüche gegen N.E.E.S.
Studienreisen gemäß Ziffer 9. dieser ARB anrechnen zu lassen. Es wird von
N.E.E.S. Studienreisen gewährleistet, dass dem Reisenden hierdurch kein Rechtsverlust
entsteht; dem Reisenden wird aus Gründen der Beweisbarkeit empfohlen, den
Anspruch auf Reisepreisminderung vorsorglich auch bei N.E.E.S. Studienreisen in
der Frist des § 651g BGB geltend zu machen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung von N.E.E.S. Studienreisen für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
eingeschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit N.E.E.S. Studienreisen für einen dem
Reisenden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Für alle gegen N.E.E.S. Studienreisen gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet N.E.E.S. Studienreisen bei 11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung von N.E.E.S. Studienreisen für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
eingeschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit N.E.E.S. Studienreisen für einen dem
Reisenden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Für alle gegen N.E.E.S. Studienreisen gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet N.E.E.S. Studienreisen bei Sachschäden bis
4.100,-- €. Liegt der dreifache Reisepreis über dieser Summe, ist die Haftung
für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese
Haftungshöchstsummen gelten jeweils pro Reisenden und Reise.
11.3. N.E.E.S. Studienreisen haftet nicht für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z. B. Sportveranstaltung, Theaterbesuch, Ausstellung) und die in der
Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden, ein
Schadensersatzanspruch gegen N.E.E.S. Studienreisen ist insoweit
ausgeschlossen.
11.4. Kommt N.E.E.S. Studienreisen die Stellung eines
vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den
Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen
Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung
(nur Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen
beschränken sich in der Regel auf die Haftung des Luftfrachtführers für den Tod
oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern
N.E.E.S. Studienreisen in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet sie nach
den für diese geltenden Bestimmungen.
11.5. Kommt N.E.E.S. Studienreisen bei Schiffsreisen die Stellung
eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den
Bestimmungen des HGB und des BinSchiffG.
12. Mitwirkungspflicht
Der
Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine
Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben.
Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein
Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und
Verjährung
Ansprüche
wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende gemäß § 651g
BGB innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise
gegenüber N.E.E.S. Studienreisen geltend zu machen. Dies gilt auch für
Ansprüche wegen neben- oder vorvertraglicher Pflichtverletzungen von N.E.E.S.
Studienreisen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend
machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden
ist. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren nach einem
Jahr.
Die
Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu
dem Tag gehemmt, an dem N.E.E.S. Studienreisen die Ansprüche schriftlich
zurückweist. Im letztgenannten Fall tritt die vorbezeichnete Verjährung nicht
vor Ablauf von drei Monaten nach Ende der Hemmung ein.
14. Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
N.E.E.S.
Studienreisen steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über die Bestimmungen
von Pass- sowie Visa- und Gesundheitsvorschriften und deren eventuelle Änderungen
zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft.
N.E.E.S.
Studienreisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende
N.E.E.S. Studienreisen mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass
N.E.E.S. Studienreisen die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für
die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften
selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von
Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen,
gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch-
oder Nichtinformation von N.E.E.S. Studienreisen bedingt sind.
15. Salvatorische Klausel
Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
16. Gerichtsstand
Der
Reisende kann N.E.E.S. Studienreisen nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von
N.E.E.S. Studienreisen gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden
maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder
Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen
Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fällen
ist der Sitz von N.E.E.S. Studienreisen maßgebend.
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