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Allgemeine Reisebedingungen

 

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde N.E.E.S. Studienreisen den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an und ist bis zur Annahme durch N.E.E.S. Studienreisen, längstens jedoch 14 Tage nach Abgabe des Angebotes, hieran gebunden. Die Anmeldung kann schriftlich, (fern-) mündlich oder online vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch N.E.E.S. Studienreisen zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von N.E.E.S. Studienreisen vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist N.E.E.S. Studienreisen die Annahme erklärt.

 

2. Bezahlung

Mit Reiseanmeldung und Erhalt des Kundengeldsicherungsscheines gem. § 651k BGB wird eine Anzahlung von 50,-- € pro Person fällig. Die Restzahlung wird spätestens 14 Tage vor Reiseantritt gegen Aushändigung der Reiseunterlagen fällig. Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651k Abs. 3 BGB erfolgen. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75,-- € nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne seine Aushändigung verlangt werden.

 

3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. N.E.E.S. Studienreisen behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

 

4. Leistungs- und Preisänderungen

N.E.E.S. Studienreisen behält sich das Recht vor, den Reisepreis zu erhöhen, sofern N.E.E.S. Studienreisen dies unter genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorsieht und sie damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung trägt. Der nachträgliche Preisänderungsvorbehalt gilt nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen. N.E.E.S. Studienreisen wird ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin von ihrem Preiserhöhungsrecht keinen Gebrauch machen.

Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des Reisepreises oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, gebührenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise aus dem Reiseprogramm N.E.E.S. Studienreisen zu verlangen, sofern diese zu einem solchen Angebot tatsächlich in der Lage ist.

 

 

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann N.E.E.S. Studienreisen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht für den Rücktritt wegen Preiserhöhung nach Maßgabe der Ziffer 4 letzter Satz. N.E.E.S. Studienreisen kann den Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:

 

5.1.1. Individuelle Pauschalreisen

bis 30. Tag vor Reiseantritt                    10 %

29. bis 22. Tag vor Reiseantritt               25 %

21. bis 15. Tag vor Reiseantritt               35 %

14. bis 7. Tag vor Reiseantritt                 40 %

ab 6. bis 1. Tag vor Reiseantritt              50 %

am Reiseantrittstag                               90 %

5.1.2. Gruppenreisen

bis 30. Tag vor Reiseantritt                     10 %

29. bis 22. Tag vor Reiseantritt               25 %

21. bis 15. Tag vor Reiseantritt               35 %

14. bis 7. Tag vor Reiseantritt                 50 %

ab 6. bis 1. Tag vor Reiseantritt              60 %

am Reiseantrittstag                               90 %

 

Dem Reiseveranstalter N.E.E.S. Studienreisen bleibt es unbenommen, über die vorstehenden Prozentsätze hinaus den tatsächlichen Schaden im Sinne von § 651i, Abs. 2, BGB geltend zu machen Zum Beispiel: Bei einer Pauschalbusreise beträgt der Busanteil i. d. R. 50 % des Gesamtpreises und wird von N.E.E.S. Studienreisen bei Reiserücktritt durch Nichtversetzung in einer Stornorechnung auch geltend gemacht.     

 

Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittkosten-/Reisekrankenversicherung.

 

5.2. Andere Reisearten

Die in Ziffer 5.1.1. und 5.1.2. nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen ARB entwickelten Grundsätzen behandelt. Werden auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich der Reiseteilnehmerzahl, des Reisetermins, des Stadtführungstermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), wird N.E.E.S. Studienreisen ab der zweiten Umbuchung eine Gebühr in Höhe von 25,-- € in Anrechnung bringen. Umbuchungswünsche des Kunden können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. N.E.E.S. Studienreisen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende gegenüber N.E.E.S. Studienreisen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

5.4. Der Reisende hat das Recht, N.E.E.S. Studienreisen nachzuweisen, dass N.E.E.S. Studienreisen tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die pauschal geltend gemachten Rücktrittskostenpauschalen entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zum Ausgleich der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

5.5. N.E.E.S. Studienreisen behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Einzelfall dem Reisenden eine höhere Entschädigung zu berechnen, die ihm gegenüber konkret zu beziffern und zu belegen ist.

5.6. Soweit von den in Ziffer 5.1. und 5.2. dieser ARB geregelten Pauschalen bei einzelnen Leistungsträgern abgewichen wird, so wird hierauf in der entsprechenden Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich gesondert hingewiesen.

 

6. Rücktritt und Kündigung durch N.E.E.S. Studienreisen

N.E.E.S. Studienreisen kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist:

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von N.E.E.S. Studienreisen nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt N.E.E.S. Studienreisen, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis.

b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt:

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist N.E.E.S. Studienreisen verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat N.E.E.S. Studienreisen den Kunden davon zu unterrichten.

c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt:

Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für N.E.E.S. Studienreisen deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die für N.E.E.S. Studienreisen im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Kalkulationsgrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

 

7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge nicht vorhersehbarer höherer Gewalt bei Vertragsabschluss erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl N.E.E.S. Studienreisen als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann N.E.E.S. Studienreisen für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist N.E.E.S. Studienreisen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

 

8. Vermittlung von Fremdleistungen

Werden Fremdleistungen, insbesondere Pauschalreisen oder Einzelleistungen, von N.E.E.S. Studienreisen lediglich vermittelt und nicht der Anschein erweckt, N.E.E.S. Studienreisen trete im eigenen Namen auf, so haftet N.E.E.S. Studienreisen insoweit nur für die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung, nicht jedoch für das Erbringen der Leistung oder Pauschalreise selbst. Eine etwaige Haftung des Leistungsträgers und/oder Pauschalreiseveranstalters regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen bzw. Allgemeinen Geschäfts- und/oder Reisebedingungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

 

 

Gewährleistung

9.1. Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. N.E.E.S. Studienreisen kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismä?igen Aufwand erfordert. N.E.E.S. Studienreisen kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

9.2. Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

9.3. Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet N.E.E.S. Studienreisen innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, N.E.E.S. Studienreisen erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von N.E.E.S. Studienreisen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet N.E.E.S. Studienreisen den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

9.4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den N.E.E.S. Studienreisen nicht zu vertreten hat.

 

10. Vereinbarung nach Geltung der EG-Verordnung Nr. 261/2004

Der Reisende vereinbart hiermit mit N.E.E.S. Studienreisen, dass er die ihm aus der EG-Verordnung Nr. 261/2004 zustehenden Rechte, insbesondere die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen bei Nichtbeförderung infolge von Überbuchung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen in erster Linie gegen den ausführenden Luftfrachtführer, d. h. das den Reisenden befördernde Luftfahrtunternehmen, im eigenen Namen geltend macht. Nur falls und soweit der Reisende seinen Entschädigungsanspruch nachweislich gegen diesen außergerichtlich nicht durchsetzen kann, behält er sich vor, diese Rechte auch gegen N.E.E.S. Studienreisen geltend zu machen. Ein Rechtsverlust für den Reisenden ist durch diese Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen; eine Verpflichtung des Reisenden zur Vorausklage entsteht hierdurch nicht. Nach Wahl des Reisenden reicht für die nicht erfolgreiche Durchsetzung das Ablehnungsschreiben des befördernden Luftfahrtunternehmens aus.

Anrechnung bei Reisepreisminderung

Soweit der Reisende solche Leistungen oder andere Entschädigungsleistungen aufgrund des Warschauer Abkommens oder Montrealer Abkommens oder ihrer jeweiligen Zusatzprotokolle oder Durchführungsverordnungen erhält, stimmt er schon jetzt zu, diese Zahlungen auf mögliche Gewährleistungsansprüche gegen N.E.E.S. Studienreisen gemäß Ziffer 9. dieser ARB anrechnen zu lassen. Es wird von N.E.E.S. Studienreisen gewährleistet, dass dem Reisenden hierdurch kein Rechtsverlust entsteht; dem Reisenden wird aus Gründen der Beweisbarkeit empfohlen, den Anspruch auf Reisepreisminderung vorsorglich auch bei N.E.E.S. Studienreisen in der Frist des § 651g BGB geltend zu machen.

 

 

11. Beschränkung der Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung von N.E.E.S. Studienreisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis eingeschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit N.E.E.S. Studienreisen für einen dem Reisenden entstehenden Schaden  allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2. Für alle gegen N.E.E.S. Studienreisen gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet N.E.E.S. Studienreisen bei 11. Beschränkung der Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung von N.E.E.S. Studienreisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis eingeschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit N.E.E.S. Studienreisen für einen dem Reisenden entstehenden Schaden  allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2. Für alle gegen N.E.E.S. Studienreisen gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet N.E.E.S. Studienreisen bei Sachschäden bis 4.100,-- €. Liegt der dreifache Reisepreis über dieser Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils pro Reisenden und Reise.

11.3. N.E.E.S. Studienreisen haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltung, Theaterbesuch, Ausstellung) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden, ein Schadensersatzanspruch gegen N.E.E.S. Studienreisen ist insoweit ausgeschlossen.

11.4. Kommt N.E.E.S. Studienreisen die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung (nur Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken sich in der Regel auf die Haftung des Luftfrachtführers für den Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern N.E.E.S. Studienreisen in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet sie nach den für diese geltenden Bestimmungen.

11.5. Kommt N.E.E.S. Studienreisen bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des HGB und des BinSchiffG.

 

12. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

 

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende gemäß § 651g BGB innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber N.E.E.S. Studienreisen geltend zu machen. Dies gilt auch für Ansprüche wegen neben- oder vorvertraglicher Pflichtverletzungen von N.E.E.S. Studienreisen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren nach einem Jahr.

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem N.E.E.S. Studienreisen die Ansprüche schriftlich zurückweist. Im letztgenannten Fall tritt die vorbezeichnete Verjährung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Ende der Hemmung ein.

 

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

N.E.E.S. Studienreisen steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über die Bestimmungen von Pass- sowie Visa- und Gesundheitsvorschriften und deren eventuelle Änderungen zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

N.E.E.S. Studienreisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende N.E.E.S. Studienreisen mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass N.E.E.S. Studienreisen die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von N.E.E.S. Studienreisen bedingt sind.

 

15. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

16. Gerichtsstand

Der Reisende kann N.E.E.S. Studienreisen nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von N.E.E.S. Studienreisen gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fällen ist der Sitz von N.E.E.S. Studienreisen maßgebend.

 

 

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